DE: Nicht-staatliche Datenhehlerei wird strafbar


(C) Dominik Bartsch, 2009, Bild: flickr (CC BY 2.0)

Das sog. Preußische Herrenhaus in der deutschen Hauptstadt Berlin, in welchem heute der Bundesrat aktiv ist, wurde dank der königlichen Verordnung von 1854 ausgestaltet. Der narzisstische Tyrann und aristokratische Horrorbonze Friedrich Wilhelm IV. fabulierte frühzeitig davon, jener Bau entstehe wegen "historisch berechtigter Obrigkeiten". Nicht verwunderlich sollte daher erscheinen, dass zur damaligen Zeit das "ehrwürdige" Herrenhaus eindeutig vom Adel dominiert worden war. Der ehem. preußische General Carl von Clausewitz machte zu seiner Zeit noch deutlich: "Krieg ist eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln".

Später hatten u.a. auch kommunistische Figuren des sog. preußischen Revolutionskabinetts aus SPD und USPD das Herrenhaus erst einmal "beseitigt". Unter den Nazis machte sich nachfolgend Mister: "Endlösung der Judenfrage", Hermann Göring, dort breit. Nachdem das Gebäude im Rahmen des forcierten Zweiten Weltkriegs (WK2) später mit Vorstoß nach Berlin niedergemäht, also recht stark beschädigt worden war, wurde das Gebäude, nachdem die Sowjets einfielen, durch die Akademie der Wissenschaften der DDR "benutzt". Seit dem Jahrtausendwechsel befindet sich wie angeführt der deutsche Bundesrat im Gebäude (Sitz) des Preußischen Herrenhauses.

Und genau dort, wie Heise-Online meldet, ginge es kürzlich um folgende Thematik: Bundesrat fordert schärferes Vorgehen gegen Datenhehlerei. Ausgenommen werden offenbar alle ents. staatlichen Aktivitäten, welche auch mit dem Wort Dateneinkaufstour im Zusammenhang stehen mögen, um etwa die berüchtigten Steuer-CDs zu erwerben. Nur Datenmaterial, bei dem ein sog. „schutzwürdiges Interesse“ besteht, würde nicht weiterverwendet werden dürfen. In diesem Zusammenhang könnte ggf. auch der folgende Artikel interessant erscheinen: Hoeneß zu Knast verurteilt - hohe Politik darf weiter Offshore-Geschäfte machen (mehr).

Jene Daten, wo ein selbst vom Staat vordefiniertes schutzwürdiges Interesse besteht und die "aus allgemein zugänglichen Quellen" entnommen werden könnten, seien wohl ausgenommen. Beamte, welche sich in der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollziehung des Gesetzes allein dienstbezogen sog. "bemakelte Daten", laut Heise, verschaffen wollen, könnten aus ihren Handlungen heraus nicht bestraft werden. Auch wird bezgl. der Ankäufe von z.B. Bankdaten-CDs anderer Länder unterstrichen, dass der Ankauf von deutschen staatlichen Strukturen ohnehin bereits nach dem zuvor in Kraft gesetzten und heute geltenden Recht "zulässig" wäre.

Handlungen von Amtsträgern oder [Beauftragte dieser], um Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten zuzuführen, seien von der Strafbarkeit selbst ausgenommen, heißt es. Im Rahmen des in Deutschland einzuführenden neuen Straftatbestandes der hier bezeichneten Datenhehlerei (entsp. nicht staatlicher Strukturen), werde mit dem Vorschlag der Etablierung des Paragrafen 202d, des in Deutschland zur Anwendung kommen könnenden Strafgesetzbuches (StGB), eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe möglich gemacht. In 2012 hatte rückblickend der nun ehemalige Landesvorsitzende der hessischen FDP, Jörg-Uwe Hahn, eine Bundesratsinitiative bezgl. der Datenhehlerei angekündigt, denn in Deutschland müsse das Strafrecht mit der Digitalisierung Schritt halten.

Untermauert wurde diese Forderung laut Süddeutscher Zeitung mit dem Satz, was für ein gestohlenes Mobiltelefon gelte, müsse auch für Datensätze gelten. Zwischenhändler seien damals noch beim Handel mit entsprechenden Daten nicht "ohne weiteres" greifbar gewesen, hieß es. In der nahen Vergangenheit stieß jene Person unterdessen auf Kritik, wegen von politischen Kontrahenten dargestellten rassistischen Äußerungen: „Bei Philipp Rösler würde ich allerdings gerne wissen, ob unsere Gesellschaft schon so weit ist, einen asiatisch aussehenden Vizekanzler auch noch länger zu akzeptieren“. Bizarrerweise hätte Hahn laut einer Pressemitteilung vom Oktober 2008 der Burschenschaft Arminia Marburg noch irgendetwas davon gefaselt: "Im Zweifel für die Freiheit", in einem "Plädoyer für eine freie Gesellschaft".

In der Kurzbeschreibung, nach Heise, wird der aktuelle BR-Vorgang grob dargestellt, in diesem Fall des deutschen Rechts also gegen entsp. Täter, dass dies in Anwendung kommt, für das Ausspähen von Daten, wer sich diese nach Gesetz "anders" rechtswidrig verschaffen würde oder Informationen (Daten) Dritten überlässt, diese "anderweitig" verbreitet, mit der möglichen Absicht, dass dadurch Selbstbereicherungen eintreten oder andere Personen geschädigt werden könnten. In Deutschland ansässige Strukturen der staatlichen Strafverfolgungsbehörden könnten demnach in Anwendung des Paragraphen 100a (hier der StPO; Strafprozessordnung) auch diverse Telekommunikationen überwachen oder aufzeichnen und zudem private Unterredungen, etwa in Wohnräumen, mit technischen Mitteln überwachen. Der sog. Hackerparagraf werde nicht verändert, berichtet "Golem" (mehr).

  
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