(C) Food Thinkers, 2010, Bild: flickr (CC BY-NC-SA 2.0)

Der Zuschuss der EU am sogenannten Schulobstprogramm soll von 50 Prozent auf 75 Prozent erhöht werden, wobei nun entsprechend eine Änderung des zuvor geltenden Schulobstgesetzes in Deutschland umgesetzt werden soll. Die EU wolle mit dem vor einigen Jahren aufgelegten Schulobstprogramm erreichen, dass Individuen (Schüler in der EU) eine erhöhte Wertschätzung für Obst und Gemüse verinnerlichen.
Bei Kindern/Jugendlichen könne man mit dem Programm so insgesamt auch die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens steigern. Das Schulobstprogramm wurde in 2009 eingeführt, als ein Teil der gemeinsamen EU-Agrarpolitik. In Deutschland wird die Vorgabe (EU-Verordnung) im Schulobstgesetz des Bundes geregelt. Die Zuständigkeit zur Umsetzung des EU-Schulobstprogramms liegt bei den jeweiligen Ländern. Die notwendige Kofinanzierung solle von den Mitgliedstaaten und/oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden.
Die Länder haben darüber hinaus die Ausgaben für die zwingend erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu tragen. Für die an dem EU-Schulobstprogramm teilnehmenden Länder entstehen auch Kosten für die Durchführung und Kontrolle des Programms. Über die Verordnung der EU sei die "Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms" vorgesehen.
Auf Grund der GAP-Reform (Gemeinsame Agrarpolitik der EU) beabsichtigt die EU-Kommission, die Fristen für die Einreichung der Strategien durch die Mitgliedstaaten vom 31. Januar 2014 auf den 30. April 2014 zu verschieben. Mit dem neuen Absatz 5 wird das Gesetz im Hinblick auf die zu erwartende Fristveränderung durch die EU-Kommission angepasst. Ein Verzicht auf diese Anpassung würde bedeuten, dass die am Schulobstprogramm teilnehmenden Länder in Deutschland die zu erwartende Erhöhung des Kofinanzierungsanteils (von 50 Prozent auf 75 Prozent) nicht in Anspruch nehmen könnten.
Im Hinblick auf den Organisationserlass der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU) vom 17. Dezember 2013 wird erforderlich, in Paragraph 3 Abs. 2 des Schulobstgesetzes die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" zu ersetzen.
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