(C) Saad Faruque, 2012, Bild: flickr (nicht portiert) (CC BY-SA 2.0)

Nach Klageanstrengungen des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hatten Gerichte nun überhöhte Anzahlungen oder auch Stornokosten bei Pauschalreisen mit einem Verbot belegt. Informationen zur Sache nach wollte unter anderem der Kreuzfahrtveranstalter Aida Cruises 50 Prozent des Preises einer Reise von Kunden einbehalten, welche bis zum 60. Tag vor Beginn der gebuchten Reise zurücktraten.
Durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) heißt es nun, dass derartig überhöhte Stornierungskosten vom Oberlandesgericht Rostock verboten worden sind. Dies mit der folgenden Begründung, wonach eine solch festgesetzte Pauschale den zu erwartenden Schaden des Veranstalters bei weitem übersteigt. Außerdem merkte man an, dass frühzeitig stornierte Reisen zu einem großen Teil auch wieder verkauft werden können, teils sogar auch zu einem höheren Preis.
Durch das deutsche Kammergericht von Berlin hatte man in einer anderen Sache geurteilt, wonach es der JT Touristik untersagt ist von Kunden schon nach dem Rechnungserhalt eine Anzahlung von 35 Prozent des gesamten Reisepreises einzufordern. In dieser Sache hieß es als Begründung durch das Gericht, dass eine solch hohe Anzahlung die Kunden unangemessen benachteiligt. Jene wollten möglichst spät bezahlen, um so auch sicherzustellen, dass der Veranstalter die Leistungen auch wirklich erbringt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) teilte mit, dass ein Drittel des Reisepreises das Äußerste darstellt, was man Reisenden zumuten kann. Der deutsche Bundesverband prüfte eigenen Angaben zufolge seit 2012 die Klauseln von unterschiedlichen Reiseveranstaltern, auch wegen überhöhter Anzahlungen und Stornopauschalen. Die angeführten Urteile der deutschen Gerichte zu Rostock und Berlin sind noch nicht rechtskräftig.
In anderen Belangen hieß es, dass deutsche Verbraucher künftig wohl nach einer Buchung von Pauschalreisen, wenn es zu einer Namensänderung kommt, weit weniger bezahlen müssen als bislang. Durch das Landgericht München hatte man die Praxis für unzulässig erklärt, für entsprechende Namensänderungen oder auch Korrekturen bei Namen der Reisenden bis zu 100 Prozent des Reisepreises und sogar noch mehr zu verlangen. Dieses Urteil aus München ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig gewesen. Reiseveranstalter dürften nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten verlangen.
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