DE: Zweitwohnungssteuer auch für Gartenlauben


(C) Spiegelneuronen, 2008, Bild: flickr (nicht portiert) (CC BY-NC-SA 2.0)

Deutschen Medienberichten zufolge, mit Verweis auf den NVwZ-Rechtsprechungs-Report, könne für Gartenlauben eine Zweitwohnungssteuer fällig werden. Man beruft sich hier auf einen Beschluss durch das Oberverwaltungsgericht von Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern). Die Richter wären demnach zu dem Urteil gekommen, dass es für eine solche Steuerpflicht allein darauf ankommt, ob eine Gartenlaube, auch aufgrund der Einrichtung dieser, als Zweitwohnung genutzt werden könnte.

Mit dem Urteil hatte das Gericht positiv in der Sache für eine Gemeinde entschieden. Eigentümer einer Gartenlaube wandten sich an das deutsche Verwaltungsgericht von Greifswald, weil sie die Zweitwohnungssteuer zahlen sollten. Man habe feststellen können, dass die Gartenlaube über Schlaf- sowie auch Kochmöglichkeiten, Toilette und Wasseranschluss verfügt - was den Richtern für eine Steuerpflicht genügte.

Das Argument der klagenden Seite hatten sie nicht gelten lassen, wonach die Gartenlaube nicht dafür genutzt wird, um darin auch zu wohnen. Dem Urteil zufolge wäre für eine Steuerpflicht maßgeblich, dass die Gartenlaube auch nur geeignet dazu ist, sodass diese als Wohnung genutzt werden kann. Kommunen in Deutschland können per Satzung beschließen, wie hoch die Steuer ist und ab wann diese fällig wird.

Wer seinen Nebenwohnsitz dem Einwohnermeldeamt mitteilt, der bekommt dann einen Steuerbescheid. Es spielt auch keine Rolle, ob es nun ein Ferienhaus, Pendlerwohnung oder eine Studentenbude ist. In Deutschland müssen Bürger mittlerweile in über 400 Städten und Gemeinden Zweitwohnungssteuern zahlen.

Durch den Paragraphen 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V (Kommunalabgabengesetz) nimmt man Gartenlauben im Sinne des Paragraphen 3 Abs. 2 BKleingG (Bundeskleingartengesetz) von der Zweitwohnungssteuerpflicht aus. Jene Ausnahme gilt wiederum nicht für Gartenlauben, die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden (Paragraph 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V). Ausgenommen von der Steuer sind damit grundsätzlich Gebäude nach Paragraph 3 Abs. 2 BKleingG. Dort ist geregelt, welche Lauben in Kleingärten zulässig sind.

Das sind nach Paragraphen 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG Lauben, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind. Nur solche Lauben unterliegen also nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht. Sind sie zum dauernden Wohnen geeignet, sind sie keine im Kleingarten zulässigen Lauben. Damit stellt das Gesetz auf die Eignung zum Wohnen ab und nicht auf die tatsächliche Nutzung.

  
Bücherindex Bild Link

Weitere Inhalte