DE: Energie- und Klimafonds soll Zuschuss erhalten


(C) Charles Cook, (symbolisch; kein Bezug), 2007, Bild: flickr (nicht portiert) (CC BY 2.0)

Der sog. Energie- und Klimafonds in Deutschland soll nach den Maßgaben des jeweiligen Haushaltsgesetzes jährlich einen Zuschuss aus dem deutschen Bundeshaushalt bekommen, damit so für die "beschleunigte Energiewende" die Finanzierung der Programmausgaben gesichert werden kann, heißt es laut einer Antwortgabe (Drucksache 17/14664) der Bundesregierung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens Energie- und Klimafonds und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung".

Als Grund führt man niedrigere Einnahmen aus den Versteigerungen von Kohlendioxid-Zertifikaten (CO2) an. Jene Einnahmen würden nicht mehr ausreichen, damit die Finanzierung der Programausgaben für die forcierte Energiewende sichergestellt werden kann. Die Zertifikatpreise waren seit Mitte 2011 von rund 17 Euro auf zuletzt etwa 4 Euro gesunken. Wegen der "guten Finanzlage der Krankenkassen" sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Bundeszuschuss dort im nächsten Jahr um 3,5 Milliarden Euro abgesenkt wird.

Damit der Einnahmeausfall aufgrund der Absenkung des Bundeszuschusses nach Paragraph 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann, solle der landwirtschaftlichen Krankenkasse im Jahr 2014 ausnahmsweise ermöglicht werden, Mittel aus Sondervermögen einzusetzen. Laut deutscher Bundesregierung hätte die Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte keine Auswirkungen auf "die Haushaltsausgaben des Bundes".

Aus aktueller Sicht heraus werden für die Stärkung des "Energie- und Klimafonds (EKF)" voraussichtlich folgende Mehrausgaben einschlagen: In 2014 etwa 655 Millionen Euro, in 2015 etwa 606 Millionen Euro, in 2016 etwa 663,5 Millionen Euro und in 2017 etwa 661 Millionen Euro, wobei die Festlegung des Bundeszuschusses im jährlichen Haushaltsgesetz erfolgt.

Der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds nach Paragraph 221 Absatz 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) beträgt seit 2012 14 Mrd. Euro. Wegen der bisher eher positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung konnte der Bundeszuschuss laut Bundesregierung im Jahr 2013 als Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts auf 11,5 Mrd. Euro, im Jahr 2014 kann er einmalig auf 10,5 Mrd. Euro gesenkt werden. Diese Absenkung wird demnach vollständig kompensiert durch die Zuführung von 3,5 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2014 (Paragraph 271 Absatz 2 Satz 5 SGB V; neu). Im Übrigen beträgt der Bundeszuschuss nach Paragraph 221 Absatz 1 SGB V ab 2015 entsprechend dem letzten Finanzplan 2013 bis 2017 wieder 14 Mrd. Euro.

Das angemerkte Gesetz für die Errichtung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG) ist ein deutsches Bundesgesetz, womit ein Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" errichtet wird, welches aus einem Teil der Zusatzgewinne aus der im Herbst 2010 beschlossenen, jedoch nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima durch einen Atomausstieg revidierten, Laufzeitverlängerung für die deutschen Kernkraftwerke gespeist wird.

  
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