(C) Francisco Luis Benitez, 2007, Bild: flickr (nicht portiert) (CC BY-NC 2.0)

Das Gericht der Europäischen Union (ein eigenständiges europäisches Gericht, das dem Europäischen Gerichtshof nachgeordnet ist) hatte nun Wettbewerbskontrollen der EU-Kommission (ein supranationales Organ der Europäischen Union) bei der Bahn AG bestätigt, womit die Deutsche Bahn eine Niederlage vor dem erstinstanzlichen Gericht erlitt. Dem Urteil nach waren Kontrollen bei der Bahn AG und mehreren der Konzerngesellschaften im Jahr 2011 nicht rechtswidrig.
Eine richterliche Genehmigung sei nicht notwendig gewesen. Bei den unternommenen Kontrollen von März des Jahres 2011 ging es um den Verdacht, dass die DB Energie GmbH an Konzernschwestern vergünstigten Bahnstrom abgibt, womit diese also beim Wettbewerb mit privaten Anbietern einen Vorteil hätten. Bei den Durchsuchungen durch die EU-Kommission stieß man demnach auch auf Informationen, dass die Bahn Wettbewerber im Bereich Güterumschlag Schiene-Straße behindern könnte, weshalb in 2011 zwei weitere Kontrollen vorgenommen wurden, wogegen die Bahn AG und Konzerntöchter klagten, da man die Durchsuchungen als unverhältnismäßig wertete.
Durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) sieht man die Durchsuchungen aber als rechtmäßig an, die EU-Kommission habe enge rechtliche Vorgaben für solche Durchsuchungen, heißt es. Das EU-Recht sehe demnach auch keine richterliche Genehmigung bei Wettbewerbskontrollen vor. Die Grundrechte würden auch nicht verletzt werden, da man nachträglichen Rechtsschutz habe. Gegen jenes Urteil kann man durch die Bahn Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH; "Sitz in Luxemburg, ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union") in Luxemburg einlegen.
In den verbundenen Rechtssachen T-289/11, T-290/11 und T-521/11 der Deutsche Bahn AG, DB Mobility Logistics AG, DB Energie GmbH, DB Netz AG, DB Schenker Rail GmbH, DB Schenker Rail Deutschland AG und die Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS) mbH erging das Urteil laut Onlinedatenbank CURIA am 6. September 2013. Prozessbevollmächtigte waren die Rechtsanwälte W. Deselaers, O. Mross und J. Brückner (a. "Klägerinnen").
Das Urteil zum "Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird – Nachprüfungsbefugnisse der Kommission – Verteidigungsrechte – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht" war gegen die Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari, N. von Lingen und R. Sauer als Bevollmächtigte (Beklagte) gerichtet,
unterstützt durch das Königreich Spanien, zunächst vertreten, in den Rechtssachen T-289/11 und T-290/11, durch M. Muñoz Pérez, dann, in den Rechtssachen T-289/11, T-290/11 und T-521/11, durch S. Centeno Huerta, abogados del Estado, Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte, EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch X. A. Lewis, M. Schneider und M. Moustakali als Bevollmächtigte (Streithelfer).
betreffend der Anträge auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission K (2011) 1774 vom 14. März 2011, K (2011) 2365 vom 30. März 2011 und K (2011) 5230 vom 14. Juli 2011, mit denen Nachprüfungen gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates bei der Deutschen Bahn AG sowie allen ihren Tochtergesellschaften angeordnet wurden (Sachen COMP/39.678 und COMP/39.731)
