DE Kontenabfragen: In 2012 über eine Million Konten ermittelt


(C) christopher charles, 2008, Bild: flickr (nicht portiert) (CC BY-NC 2.0)

In einer "Kleinen Anfrage" wollte man seitens der Fraktion "DIE LINKE" im Deutschen Bundestag wissen, wie sich der Umfang der Kontenabfragen entwickelt hat. Seit April des Jahres 2005 ist es deutschen Behörden sowie den Sozial- und Finanzämtern oder auch den Arbeitsagenturen möglich, Kontostammdaten über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; Bonn) oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin; Bonn und Frankfurt am Main) abzurufen.

Zu den Daten zählen etwa die Kontonummer, das Eröffnungs-/Auflösungsdatum eines Kontos, zum anderen aber auch Name, Anschrift, Geburtsdaten, vorhandene Bausparverträge und Wertpapierdepots der Kontoinhaber. Alle deutschen Banken und Sparkassen sind verpflichtet, diese Informationen in einer Datenbank abzulegen und unter niedrigen datenschutzrechtlichen Standards den Behörden bereitzustellen, heißt es laut der Vorbemerkung der Anfragesteller (Drucksache 17/14380).

Ebenfalls heißt es laut Anfragesteller, dass im vergangenen Jahr bekannt wurde, dass deutsche Behörden den automatisierten Kontenabruf – der ursprünglich als Instrument zur Bekämpfung von schweren Verbrechen und Terrorismus gedacht war und dessen Anwendung vom Bundesverfassungsgericht auf Ausnahmefälle beschränkt wurde – immer häufiger durchführen. Im Vorjahr 2011 wurden demnach die Kontostammdaten von rund 63.000 Bürgern abgefragt, was einen Anstieg von rund zehn Prozent gegenüber dem Vorjahr 2010 bedeutet hätte. Im Vergleich zum Einführungsjahr 2005 ließ sich damit sogar eine Steigerung der Abfragen um etwa 700 Prozent ausmachen. Im vergangenen Jahr kam es abermals zu einem Anstieg auf über 70.000 Abfragen durch Behörden, was im Vergleich zu 2010 eine Steigerung von über 25 Prozent sei.

Man sieht wohl als Problem an, laut Anfragesteller, dass offensichtlich aus einer ursprünglich zur Aufdeckung und Austrocknung der Geld- und Finanzströme im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus eingeführte Befugnis ein alltäglich und standardmäßig angewandtes Instrument geworden ist. Demnach würden in Deutschland verschiedene Behörden inzwischen auf für sie einfachste Weise Anspruchsvoraussetzungen aller Art nutzen. Zudem würde auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in seinem jüngsten Tätigkeitsbericht darauf hinweisen, dass der Stammdatensatz bereits bei einer Kontoeröffnung automatisch gespeichert wird und damit einer Kontoabfrage zugänglich sei. Dies, so die Schlussfolgerung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Deutschland, komme einer anlasslosen Speicherung aller Kontoinhaber in Deutschland gleich.

Laut Antwort der Deutschen Bundesregierung (Drucksache 17/14455) wurden in Deutschland im vergangenen Jahr 1.047.099 ermittelt. Als Grundlage gab es demnach 69.748 Auskunftsersuchen mit insgesamt 114.364 Anfragen. Im ersten Halbjahr 2013 waren es demnach 62.749 (Anfragen). Seitens des deutschen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hatte man im vergangenen Jahr 70.706 Kontenabrufe vollzogen. Bis 30. Juni 2013 hat das BZSt insgesamt 59.482 Kontenabrufe durchgeführt.

Die 114.364 Anfragen des vergangenen Jahres schlüsseln sich dabei derart auf, dass durch die Bundespolizei 1.241, die Polizeien der Länder 66.825, durch Finanzbehörden (Steuerfahndung) 13.286, durch deutsche Staatsanwaltschaften 24.629, die Zollbehörden 7.207, die BaFin 992, Gerichte 154, Ministerium 26 und Familienkasse (BuStra-Stelle) 4 Anfragen vollzogen wurden.

Gerichtsvollzieher haben vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 in 18.667 Fällen von der Möglichkeit des Kontenabrufes Gebrauch gemacht. Die Entscheidung, ob und ggf. für welche Zwecke und für welche Stellen eine weitere Kontenabrufmöglichkeit geschaffen werden soll, obliegt allein dem Gesetzgeber, heißt es laut Antwort auf eine entsprechende Fragestellung.

Zuletzt hatte er durch das sogenannte Unterhaltsvorschussentbürokratiesierungsgesetz (46 Buschstaben!) vom 3. Mai 2013 eine neue Kontenabrufmöglichkeit geschaffen. Nach § 6 Absatz 6 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dürfen die zuständigen Stellen seit dem 1. Juli 2013 das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 AO bezeichneten Daten abzurufen, soweit die Durchführung des § 7 UVG dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den in § 6 Absatz 1 UVG bezeichneten Elternteil nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

  
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