(C) George Hodan, Bild: PixaBay (PD) (CC0 1.0)

Für ihre zwischen den Jahren 2001 und 2007 hergestellten Geräte müssen Computer- und Druckerhersteller nachträgliche Urheberabgaben an die sog. Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zahlen, ggf. im Umfang von bis zu 900 Millionen Euro. Dies aus dem Grund, weil möglicherweise geschützte Texte kopiert werden könnten.
Dies ging nun aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hervor, das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union. Computergeräte und Drucker wären demnach auch dann abgabepflichtig, wenn diese ohne Scanner eingesetzt werde. Der Fall wurde in 2011 durch den deutschen Bundesgerichtshof dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Im September vergangenen Jahres waren die VG Wort Forderungen allein für Drucker auf mehr als 900 Millionen Euro beziffert worden. Medienberichten zufolge konnte die Gesellschaft zuletzt keine konkreten Zahlen nennen, da noch unklar sei, wie viele Geräte in dem Zeitraum verkauft wurden. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs werden nun die Hersteller Canon, Epson, Fujitsu, Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox verpflichtet, Auskunft über die Mengen und die Art ihrer von 2001 bis 2007 verkauften Geräte zu geben.
Für Geräte die nach dem 1. Januar 2008 verkauft wurden, besteht schon eine gesetzliche Abgabepflicht von bis zu 12,50 Euro je Gerät. Nach der sog. Urheberrichtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sollen Autoren und Journalisten für die Vervielfältigung ihrer Texte einen "gerechten Ausgleich" erhalten, heißt es.
Texte könnten technisch für den privaten Gebrauch kopiert werden. Der Bundesgerichtshof in Deutschland war in seinen Urteilen von 2007 und 2008 noch davon ausgegangen, dass man nur Scanner als Kopiergeräte nutzen könnte und diese deshalb abgabepflichtig wären.
Der Europäische Gerichtshof entschied in seinem Urteil zur Thematik, dass die Formulierung "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" auch für solche Vervielfältigungen gilt, wenn diese mittels Computer und einem damit verbundenen Drucker erstellt werden. Nach der Entscheidung durch den EuGH wird das Verfahren zum Bundesgerichtshof weitergehen. Der deutsche Bundesgerichtshof muss nun anhand der Vorgaben ein Urteil in den unterbrochenen Verfahren sprechen.
