DE: Kein Hartz IV bei ausreichendem Einkommen des Stiefvaters


(C) Matthias Cantow, 2012, Bild: Wikipedia (CC BY-SA 3.0)

In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, wonach Kinder weiterhin keinen Anspruch auf sog. Hartz-IV-Leistungen haben, wenn sie mit ihrer Mutter und einem "unechten Stiefvater" mit ausreichend Einkommen zusammenleben. Die Abweisung erfolgte überwiegend aus formalen Gründen.

Damit wurde die Verfassungsbeschwerde bezgl. eines, im Streitjahr 2006, 13-jährigen Mädchens nicht zur Entscheidung angenommen. Das Mädchen lebte mit ihrer Mutter und einem neuen Partner der Mutter zusammen. Sie bezog zunächst Leistungen für Kinder. Das sogenannte "Jobcenter" in Hamm hatte das Sozialgeld zum 1. August 2006 gestrichen. Das Mädchen wäre nicht mehr bedürftig, hieß es.

Man verwies seitens des Jobcenters (betreut Arbeitslosengeld-II-Bezieher) auf eine gesetzliche Neuregelung in Deutschland. Seit August des Jahres 2006 werden die sog. "Patchworkfamilien" (sind Familien, bei denen mindestens ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Familie mit eingebracht hat) als einheitliche "Bedarfsgemeinschaften" (ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) angesehen und zusammengefasst. Dies, wenn eine Mutter mit ihrem Kind(er) mit einem neuen Partner zusammenzieht. Somit wird das Einkommen des Mannes auch bei seinen Stiefkindern leistungsmindernd berücksichtigt.

Seitens des Bundessozialgerichts (BSG) hatte man die Klage damals im Jahr 2008 abgewiesen. Die Rechtsprechung wurde nachfolgend im Jahr 2012 und 2013 nochmals bestätigt. Demnach dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Stiefväter (ein Mann, der mit der leiblichen Mutter eines Kindes verheiratet ist und die Stelle des Vaters einnimmt) faktisch für das/die Kind(er) der Partnerin zahlt, auch wenn diese unterhaltsrechtlich dazu nicht verpflichtet wären.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte die Beschwerde in der Sache, gegen das erste Bundessozialgerichts-Urteil aus dem Jahr 2008, nicht zur Entscheidung angenommen, wegen angemerkten formalen Gründen. Demnach hätte die Klägerin Grundrechtsverletzungen nicht schlüssig dargelegt. In der Sache blieb jedoch noch offen, ob eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird, wenn der Stiefvater tatsächlich keine Unterstützung leistet. Dies hatte das Mädchen im Mai 2013 (Bundessozialgericht) behauptet. Hier wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil noch möglich.

  
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