(C) Partynia, 2012, Bild: Wikipedia (CC BY-SA 3.0)

In Deutschland hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden, dass Empfänger von Hartz-IV Anspruch auf Erstattung auch recht hoher Heizkosten haben können. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn wegen schlechten baulichen Zuständen der Wohnung eine Senkung der Heizkosten nicht machbar oder zumutbar ist.
In der Sache hatte eine alleinstehende arbeitslose Frau aus Herne geklagt. Deren Heizkosten betrugen zuletzt rund 130 Euro im Monat (von 57 Euro im Jahr 2004 auf 127 Euro im Jahr 2010). Seitens des Jobcenters hieß es, dass die Kosten unangemessen hoch wären. In dem Fall hatte die Frau den Grenzwert des bundesweiten Heizspiegels für unangemessene Heizkosten deutlich überschritten.
In der angestrengten Klage verwies man auf den schlechten baulichen Zustand der Wohnung, die in einem Mehrfamilienhaus liegt. Hier speziell auch auf die undichten Fenster. Ein gerichtlicher Gutachter bestätigte, dass eine Senkung der Heizkosten in der Wohnung kaum möglich sei.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte betont, dass die deutschen Jobcenter Unterkunftskosten in der tatsächlichen Höhe bezahlen müssten, solange diese angemessen sind. Wenn es Arbeitslosen nicht möglich oder zumutbar ist, müssen sie die Kosten nicht senken. Im Streitfall traf dies wohl so zu. Die Richter des Bundessozialgerichts befanden zur Aufforderung zur Heizkostensenkung durch das Jobcenter, dass die Frau von diesem Zeitpunkt an sechs Monate Zeit habe, eine Heizkostensenkung umzusetzen. Solange müsse das Amt aber die vollen Kosten übernehmen.
Wegen ausgelassener Angaben vom Landessozialgericht (LSG) Essen konnten die Kasseler Sozialrichter nicht beurteilen, ob die Kostensenkungsmaßnahmen zumutbar waren. Nun müsste das LSG auch klären, ob das "Jobcenter" einen Umzug der Person verlangen kann. Die klagende Hartz-IV-Empfängerin hatte auf die geringe Miete verwiesen. Das Jobcenter könne trotz der recht hohen Heizkosten damit insgesamt gut fahren.
Für eine vergleichbare Unterkunft würde das Jobcenter sonst bis zu 356 Euro im Monat (warm) bezahlen. In ihrem Fall wären es nur 331 Euro. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte auch betont, dass man seitens des Jobcenters eine Absenkung der Kosten nicht fordern müsse. Dies wenn die "unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich" wären.
