DE: BGH verbietet Detektiven den Einsatz von Peilsender


(C) mroach, (symbolisch; kein Bezug), 2008, Bild: flickr (nicht portiert) (CC BY-SA 2.0)

In Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt, dass wer mit Peilsendern Personen überwacht, er sich strafbar macht. Derartige Maßnahmen seien nur in "absoluten Ausnahmefällen" gerechtfertigt. Bei einem starken berechtigten Interesse könnte dies lediglich erlaubt sein.

Darunter fällt demnach jedoch nicht eine Observation etwa von Eheleuten, welche der Untreue verdächtigt werden. Der Bundesgerichtshof hatte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Mannheim aus dem vergangenen Jahr bestätigt. In der Sache hatte man zwei Detektive zu Bewährungsstrafen verurteilt.

Einen Teil der seinerzeit verhandelten Fälle hatte man jedoch wieder an das Landgericht zurückverwiesen. Dort hätte man die Frage des berechtigten Interesses nicht ausreichend geklärt, hieß es in der Rüge der BGH-Richter des ersten Strafsenats. In der Sache der zwei Detektive hatten diese an den Autos ihrer "Zielpersonen" GPS-Sender angebracht. Damit wurden Bewegungsprofile erstellt.

Unter anderem hätte man die Untreue von Eheleuten nachweisen wollen. Ebenfalls sollten krankgeschriebene Arbeitnehmer überwacht werden. Im Auftrag eines Labors sollte auch über Mitarbeiter einer Krankenkasse kompromittierendes Material gesammelt werden.

Andreas Heim vom Bund Internationaler Detektive (BID) sagte laut Medienberichten, dass man "höchstens Bilder" mache und Erkenntnisse auf ein Diktiergerät sprechen würde. Der Einsatz von GPS-Systemen wäre demnach "tabu". Detektive müssten sich generell auf das Hören, Sehen und "Beobachten" verlassen. Horst Probst vom Bundesverband Deutscher Detektive (BDD) betonte laut Medienberichten: "Im Zweifel Finger weg von technischen Hilfsmitteln".

Einer der Privatermittler einer Stuttgarter Detektei hätte vor Gericht verlautbart: "Wenn ich gewusst hätte, dass ich GPS nicht verwenden darf, hätte ich das nicht gemacht". Die deutschen Richter belehrten die Person jedoch damit, dass die Überwachung per "Peilsender" einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle.

Die Rechtsvertretung hatte zuvor die bisherige "unklare" Rechtsprechung zur Thematik moniert und gleichfalls argumentiert, dass GPS-Daten keine personenbezogenen Daten wären. Diese seien "allgemein zugänglich". Der Bundesgerichtshof hatte dem jedoch widersprochen, denn der Personenbezug sei durch den Einsatz von GPS (Global Positioning System) von vorneherein gegeben.

  
Bücherindex Bild Link

Weitere Inhalte