(C) quinn.anya, 2008, Bild: flickr (nicht portiert) (CC BY-SA 2.0)

Bei der Europawahl in 2014 soll es in Deutschland laut "BILD" nun doch eine Drei-Prozent-Hürde geben. Mit Ausnahme der Linken hätten sich die Bundestagsparteien auf die Einführung einer Sperrklausel einigen können.
Fachpolitiker der Union, FDP, SPD und Grünen hätten dem Bericht zufolge vereinbart, einen gemeinsamen Gesetzentwurf für eine Drei-Prozent-Klausel bei der Europawahl im Mai 2014 auszuarbeiten. Das Gesetz soll noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werden.
Im November 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der EU-Wahl für verfassungswidrig erklärt. Dies deshalb, weil sie kleinere Parteien benachteiligen würde. Damit gehen die Parteien laut "BILD" nun auf Konfrontationskurs zum Bundesverfassungsgericht.
Laut Gericht sei eine solche Sperrklausel nur dann vertretbar, wenn dadurch eine Zersplitterung des Parlaments vermieden und seine Funktionsfähigkeit sichergestellt wird. Weil im EU-Parlament schon 162 Parteien aus den 27 EU-Staaten vertreten sind, bestehe diese Gefahr beim Wegfall der Sperrklausel im EU-Parlament nicht.
Im November vergangenen Jahres hieß es aus Richtung der CDU, dass man bis zur Europawahl 2014 eine Drei-Prozent-Hürde einführen wolle, berichtete Spiegel. Damit würde sich die Partei in Widerspruch zum Bundesverfassungsgericht stellen, hieß es. Die Europapolitiker der Union würden laut diesem Bericht befürchten, dass der deutsche Einfluss im Parlament schwinden könnte, sollten aus Deutschland kleine Splitterparteien entsandt werden.
Dem Spiegel sagte damals der Chef der NRW-CDU, Armin Laschet: "Auch das europäische Parlament braucht zunehmend stabile Mehrheitsbildungen und darf sich nicht zersplittern". Der CDU-Europaabgeordnete Elmar Brok wies damals darauf hin, dass fast alle EU-Länder "auf die eine oder andere Weise" Sperrklauseln hätten.
Laut Bundesverfassungsgericht würde die damals in Deutschland geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel für das EU-Parlament verfassungswidrig (Ungleichgewichtung der Wählerstimmen) sein, da sie gegen die im Grundgesetz verankerte Chancengleichheit der Parteien sowie den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstoße.
