(C) New Technik; 2008, Bild: flickr (CC BY-SA 2.0)

Elektronische Geräte können durch den französischen Zoll laut einem Bericht von Heise ebenfalls durchsucht werden. Laut Gesetz sei es möglich, dass Zollbeamte "Güter, Transportmittel und Personentransporter" inspizieren dürften.
Darunter fallen Laptops/Notebooks oder etwa auch Handys/Smartphones. Es müssten demnach keine Verdachtsmomente auf eine angenommene Straftat vorliegen, um die Geräte zu durchforsten. Ebenfalls schreibt man, unter Bezug auf eine Dokumentationssendung zur Thematik, dass französische Zöllner zudem das Recht hätte, jemanden ohne Anwesenheit eines Anwalts zu verhören.
Verschiedene Rechtsexperten wittern entsprechend in diesem nebulösen Vorgehen einen Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta und auch gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Die Generaldirektion des franz. Zolls würde demnach "Verständnis für die Aufregung über derartige Kontrollen" zeigen.
Verschiedene Durchsuchungsaktionen sind bislang vor allem aus den Vereinigten-Staaten (USA) bekannt geworden. Hier können ebenfalls Laptops, Smartphones und andere elektronische Geräte beim Grenzübertritt durchsucht werden. Man berichtete u.a. davon, dass Reisende gar ihre Geräte abgeben mussten oder Verschlüsselungspasswörter herausgegeben werden sollten.
Ein derart bizarres Vorgehen hatte kürzlich das Bundesgericht ein wenig eingeschränkt. Laut Auffassung des Gerichts dürften Sicherheits- und Zollbehörden nur dann eine "forensische Untersuchung" persönlicher Computer von Reisenden vollziehen, wenn dafür "ausreichende Verdachtsgründe" vorlägen.
Kürzlich hatte ebenfalls Israel für Schlagzeilen gesorgt. Demnach würde der israelische Inlandsgeheimdienst Schin Bet am Flughafen von ausländischen Einreisenden Einsicht in ihre E-Mails verlangen. Sollten Personen nicht einwilligen, könnten jene damit rechnen, dass sie nicht einreisen dürfen.
Ein Tourist, der in deutschen Medien zitiert wurde, verlautbarte etwa bezgl. der Einwilligung zur Einsichtnahme in Emails: "Diese 'Einwilligung', die unter der Drohung der Deportation gegeben wird, kann nicht als Grundlage einer derartig drastischen „Invasion“ der Privatsphäre dienen".
