
Im Streit mit deutschen Datenschützern aus Schleswig-Holstein muss sich das US-Unternehmen Facebook, bezgl. der sog. "Klarnamen-Pflicht", vorläufig nicht beugen. Das Oberverwaltungsgericht des Bundeslandes hatte zuletzt bestätigt, dass zwei Beschlüsse der Vorinstanz angenommen werden, die Facebook bereits im Recht sahen.
Damit darf das soziale Netzwerk weiterhin Konten von deutschen Nutzern sperren, die sich nicht mit ihrem echten Namen anmeldeten. Der Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein und Facebook streiten sich dabei über das Recht von Benutzern, Profile unter einem Pseudonym zu betreiben. Die Option wurde durch Facebook abgeschafft und man kündigte an, dass Nutzer notfalls gesperrt werden.
Seitens des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) in Kiel sieht man dies jedoch derart, dass dieses Vorgehen gegen deutsche Datenschutz- und Telemedien-Gesetze verstößt. Nutzern würde ein Recht auf eine anonymisierte Anmeldung garantiert sein. Im Dezember vergangenen Jahres hatte das ULD in Kiel die Muttergesellschaft von Facebook in den USA und auch die europäische Niederlassung in Irland per Anordnung unter Verweis auf die deutsche Rechtslage dazu angewiesen, dass Benutzern wieder Möglichkeit eingeräumt werden sollte, sich unter einem Pseudonym anzumelden.
Auch sollten gesperrte Konten, welche die Angabe ihrer echten Personalien ablehnten, wieder freigeschaltet werden. Gegen die Anordnungen hatte Facebook jedoch vor dem Verwaltungsgericht von Schleswig-Holstein im Eilverfahren Einspruch erhoben. Im Februar hatte man in der Sache Recht bekommen. Die Richter gaben zu verstehen, dass das deutsche Datenschutz-Recht nicht greife, weil Nutzerdaten von der Facebook-Niederlassung in Irland bearbeitet werden.
Wegen der EU-Datenschutzrichtlinie und dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz sei deshalb irisches Datenschutzrecht maßgeblich. Dagegen hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Kiel jedoch Einspruch eingelegt und war weiter vor das Schleswiger Oberverwaltungsgericht gezogen. Der nun ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist unanfechtbar, doch könne man die Sache in einem Hauptverfahren neu aufrollen.
