Grüne: Verbot von Therapien zur sexuellen Orientierung bei Minderjährigen


Bündnis 90/Die Grünen

Laut einem Gesetzentwurf, der in Deutschland aktiven Partei "Bündnis 90/Die Grünen" (Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion), sollen therapeutische Ansätze, welche das Ziel haben könnten, die sexuelle Orientierung von Minderjährigen (sich z.B. ein männliches Individuum als "weiblich" ansieht) zu verändern, mit einer Geldbuße belegt werden.

Der Staat hätte das Recht und die Pflicht, das "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen". Auch sei dieser dazu verpflichtet, bei einer möglichen Gefährdung des Kindeswohles, sein "Wächteramt auszuüben".

Man wolle daher eine Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erreichen. Nach dem Paragraphen 122 solle demnach der Paragraph 122a eingeführt werden, der nach Gesetzentwurf lautet:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer berufs- oder gewerbsmäßig Therapien anbietet oder durchführt, die das Ziel haben, die sexuelle Orientierung bei Minderjährigen zu verändern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro geahndet werden.

Die angesprochenen Therapien (um Minderjährige zu ihrer eigentlichen Sexualität hin zu korrigieren) seien laut Antrag nicht nur unwirksam, sie gefährden auch die Gesundheit und im Einzelfall sogar das Leben, schreibt man.

Zudem heißt es, dass bei einer möglichen Überschreitung der Grenzen des Elternrechts, "durch kindeswohlbeeinträchtigenden Missbrauch" des Rechts, der Art. 6 Abs. 2 Satz 2 dazu berechtigen würde, dass staatliche Interventionen zugunsten des schutzbedürftigen Kindes vollzogen werden müssten.

Ein Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern sei gerechtfertigt, weil „bei einem Widerstreit zwischen Wohl des Kindes und Interessen der Eltern […] das Kindeswohl den Vorrang hätte.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages wäre in einer seiner Prüfungen zum Schluss gekommen, dass ein Verbot von möglichen Therapieansätzen, mit einem Ziel der Änderung der sexuellen Orientierung, "verfassungsrechtlich zulässig wäre". Hier könnte auch das Recht der Eltern "zum Schutz des Kindeswohles verfassungsmäßig eingeschränkt werden".

  
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