BGH: Generelles Verbot von Katze und Hund in Mietwohnung gekippt


(C) Pietro Izzo, 2007, Bild: flickr (nicht portiert) (CC BY-NC-SA 2.0)

In Deutschland hat der BGH (Bundesgerichtshof) nun die Rechte der Mieter weiter gestärkt. In diesem Fall zur Haustierhaltung. Es dürfe nicht generell verboten werden, in einer Mietwohnung Hunde oder Katzen zu halten, heißt es in dem Grundsatzurteil.

Entsprechende Vertragsklauseln in Mietverträgen wurden für unwirksam erklärt. Diese würden den Mieter unangemessen benachteiligen. Dies aus dem Grund, da einem Mieter eine Hunde- und/oder Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verboten werde.

In dem behandelten Fall ging es um einen Mietvertrag einer Wohnungsbaugenossenschaft. Hier war ein Mieter mit seiner Familie und einem Mischlingshund in eine Wohnung der Wohnungsbaugenossenschaft eingezogen. Danach forderte man seitens der Wohnungsbaugenossenschaft, dass das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen sei. Doch der Mieter weigerte sich und behielt mit dem ergangenen Urteil des BGH's nun auch recht.

Das Gericht merkte jedoch an, dass die Unwirksamkeit der Klausel nicht dazu führt, dass der Mieter Katzen oder Hunde ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Es müsse vielmehr eine umfassende Abwägung des jew. Einzelfalls erfolgen, um so konkret betroffene Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und auch der Nachbarn mit einfließen zu lassen.

Im behandelten Fall hatten die Eltern eines kleinen kranken Jungen, auf ärztlichem Anraten hin, einen Hund beschafft. Die anderen Mieter störte der Hund offenbar nicht. Seitens des deutschen Mieterbunds hatte man die Entscheidung des BGH's begrüßt, denn diese würde vielen Mietern die Chance geben, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten.

Bild-Quelle: flickr (symbolisch)

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