(C) francediplomatie, 2011, Bild: flickr (nicht portiert) (CC BY-NC-SA 2.0)

Der EX-Präsident von Frankreich, Sarkozy, darf als armer Idiot bezeichnet werden. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 14.03.2013 (26118/10) entschieden, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen angeblicher Beleidigung des ehemaligen französischen Präsidenten Sarkozy aufgrund eines Transparents mit der Aufschrift “casse toi pov’con” Art. 10 der Menschenrechtskonvention verletzt.
Im Vorfeld hatte Sarkozy einen Landwirt mit gleicher Benennung belegt, da sich dieser weigerte ihm die Hand zu geben. Bei dem Transparent (Schild), welches von der beleidigten Leberwurst Sarkozy beanstandet wurde, sahen die Richter eine Anspielung auf diesen Vorfall mit dem Landwirt. Der Gerichtshof betonte, dass der Gesamtkontext des Falles zu würdigen sei. Was etwa auch der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 GG entspricht.
Politiker müssen sich im Rahmen politisch-motivierter Auseinandersetzungen bzw. Diskussionen von öffentlichem Interesse wegen ihrer Funktion verbal deutlich mehr bieten lassen, als andere Individuen. Der Gerichtshof für Menschenrechte sieht die Betitelung Sarkozys als ein "armer Idiot" ebenfalls als Wiederholung der eigenen Worte des Präsidenten an. Es sei entsprechend eine humorvolle Wiederholung der eigenen Worte, worin ein satirischer Ansatz zu finden ist und deshalb für besonders schützenswert erachtet wird.
Im Verfassungsblog schreibt Maximilian Steinbeis, dass das französische Pressestrafrecht dem Präsidenten mehr Ehrenschutz als gewöhnlichen Leuten gibt, aber die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verlangt eigentlich, dass er weniger Ehrenschutz genießt.
Bild-Quelle: flickr (symbolisch)
