Deutsche Bundesregierung: Nach 2020 werden Niedrigstenergiegebäude Pflicht


Bundesregierung (Deutschland)

Die deutsche Bundesregierung hat nun den erwarteten Entwurf über das Vierte Gesetz zur Änderung des umstrittenen Energieeinsparungsgesetzes vorgelegt. Damit will man neben der Umsetzung von europäischem Recht auch die Grundpflicht zur Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden gesetzlich verankern.

Mit dem Gesetz sollen, laut Vorab-Meldung der Drucksache 17/12619, Bauherren dazu verpflichtet werden, alle Neubauten nach dem 31.12.2020 als sog. Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Für Neubauten, die von Behörden genutzt werden und im Eigentum von Behörden stehen, soll diese Verpflichtung bereits zwei Jahre früher wirksam werden.

Fußen tut dieser gesetzliche Vorstoß auf die EU-Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61), welche nach Vorgabe in das deutsche Recht umzusetzen ist.

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sollen die erforderlichen Verordnungsermächtigungen geschaffen werden. Im Punkt B des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes heißt es als Lösung zum im Punkt A dargelegten Problem und Ziel: Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Verordnungsermächtigungen. Darüber hinaus wird eine ab 2019 beziehungsweise 2021 geltende Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten als Niedrigstenergiegebäude im Energieeinsparungsgesetz verankert.

Laut § 7b über die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und das Verfahren der Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 zu regeln.

Mehr hier: Gesetzentwurf (Vorab-Drucksache 17/12619) Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (PDF)

  
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