Kinder als Objekte für medizinische Forschungen; Rundschreiben Reichsausschuß vom 11. April 1944 (symbolisch)

Unter Umständen können Betroffene der sog. "Zwangsgermanisierung" als Ausgleich für erlittene physische und psychische Gesundheitsschäden Ansprüche nach dem deutschen Bundesversorgungsgesetz geltend machen. Seitens der Bundesregierung plane man jedoch keine darüberhinausgehende "spezielle" Regelung zur Wiedergutmachung bei Fällen der Zwangsgermanisierung, so lautet die Antwort der Bundesregierung laut Drucksache (elektr. Vorab) 17/12433.
Ebenfalls nicht vorgesehen seien weitere historische als auch politische Aufarbeitungen der Zwangsgermanisierung, gab man auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion zur Sache zu verstehen.
Die Regierung schloss sich der vorherrschenden Auffassung auch der Fragesteller mit an, dass die Zwangsgermanisierung durch die Tatsache, dass die SS (NSDAP; Schutzstaffel) an Kindern in den besetzten Ländern auf der Grundlage der nationalsozialistischen Rassenhygiene und Gesundheitsideologie rassebiologische Untersuchungen durchführte, um so angeblich „rassisch wertvollen“ Nachwuchs (Eugenik) zu gewinnen, durchaus als Ausdruck der rassistischen Volkstumpolitik der Nationalsozialisten zu bewerten“ sei.
Im Vorwort der Fraktion wurde zur Thematik erläutert, zu den zahlreichen während des „Dritten Reiches“ begangenen Verbrechen, dass die systematische Verschleppung von Kindern auch dazu gehörte, denen „arische“ Merkmale zugeschrieben wurden. Weiter schrieben die Abgeordneten: „Aus den besetzten Gebieten wurden solche Kinder ins Reichsgebiet verbracht, um ein-gedeutscht bzw. rück-gedeutscht zu werden. Betroffen waren sowohl Kinder aus Waisenheimen, Kinder ermordeter Partisanen als auch Kinder, die unter Androhung von Gewalt ihren Eltern weggenommen wurden.“
Die deutsche Bundesrepublik hatte nach dem Zweiten Weltkrieg für Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein System von Wiedergutmachungsgesetzen geschaffen. Die unterschiedlichen Verfolgungstatbestände und Schädigungen konnten naturgemäß nicht von vornherein alle denkbaren Fälle für eine Wiedergutmachung regeln. Um eine möglichst umfassende Wiedergutmachung zu leisten, wurden dann durch ergänzende und neugefasste Regelungen weitere Tatbestände erfasst bzw. berücksichtigt, heißt es in der Vorbemerkung der deutschen Bundesregierung laut Drucksache 17/12433.
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Rundschreiben Reichsausschuß vom 11.04.1944"][/caption]
