EU/DE: Regulierung von Investmentfonds und Verbote für Privatanleger


(C) Jürgen Matern, 2007, Bild: Wikipedia (CC BY-SA 3.0)

Durch ein neues Kapitalanlagegesetzbuch sollen nach Ansicht der deutschen Bundesregierung sämtliche Arten von Investmentfonds und deren Verwalter unter eine Finanzaufsicht gestellt werden.

Die Bundesregierung hatte zuletzt einen Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/61/EU eingebracht. Bei dieser dreht es sich um Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz, 17/12294).

Mit diesem Vorstoß wolle man ein in sich geschlossenes Regelwerk etablieren, welches für Manager und Investmentfonds geschaffen werden soll. Im Bereich "Investments" wird damit der auf den G 20-Gipfeln in Pittsburgh und London 2009 getroffene Beschluss in deutsches Recht verankert.

Demnach dürfen kein Finanzmarktakteur, kein Finanzmarkt selbst und kein Finanzprodukt unbeaufsichtigt bleiben. Mit der Regulierung und Kontrolle wolle man mehr Sicherheit im Bereich der Finanzmärkte schaffen, der graue Kapitalmarkt soll weiter verengt werden.

Die entsprechende Richtlinie der Europäischen Union, laut 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011, über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011, S. 1) (AIFM-Richtlinie) ist bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen.

Zunächst solle die AIFM-Richtlinie die Verwalter von AIF (Verwalter alternativer Investmentfonds) für professionelle Anleger regeln. Nicht zusammenhängender Auszug aus dem Entwurf: Laut Strafvorschriften § 339 wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt, entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 das Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt. Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Die elektronische Vorabfassung der Drucksache 17/12294 vom 06.02.2013 als Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (579 S.) bekommen Sie unter dieser Quelle

Bild-Quelle: Wikipedia (symbolisch)

  
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