Urteil: Krankenkasse darf keine Daten von Minderjährigen für Werbung sammeln


(C) Dr. Detlef Berntzen, 2004, Bild: Wikipedia (Gemeinfreiheit)

Nach einem nun in Deutschland ergangenen Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dürfen Krankenkassen ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten bei Gewinnspielen keine persönlichen Daten von Minderjährigen ab 15 Jahren zur Kundenwerbung einsammeln.

Die deutsche Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen hatte eine Krankenkasse verklagt, die auf einer Job-Messe Gewinnspiele für Minderjährige angeboten hatte und Daten einsammelte. In der Urteilsverkündung urteilten die Richter, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr grundsätzlich nicht die nötige Reife hätten, um so die danach eintretende Tragweite ihrer Handlungen einschätzen zu können.

Ein solches Sammeln von Daten sei nicht mit dem Gesetz vereinbar, entschieden die Oberlandesrichter in dem am Freitag veröffentlichten Urteil (Az. I-4 U 85/12). Im beklagten Fall hatte eine deutsche Krankenkasse eine Art Gewinnspiel angeboten, um so an die Daten von Minderjährigen zu gelangen.

Auf den Teilnehmerkarten sollten die Personen Anschrift, Name, Geburtsdatum und auch allgemeine Kontaktdaten angeben. Mit diesen eingesammelten Daten wollte die beklagte Krankenkasse Werbemaßnahmen vollziehen, etwa Informationen zu den angebotenen Leistungen zustellen. Bei der Krankenkasse war man der Auffassung, dass man in einem gesetzlichen Rahmen handeln würde.

Doch der Zivilsenat des Hammer Gerichts urteilte klar dagegen. Bei Gewinnspielen treffe ein Jugendlicher eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner Daten. Außerdem würde bei Jugendlichen der Anreiz im Vordergrund stehen, etwas zu gewinnen. Das ergangene Urteil könnte ggf. auch für andere Bereiche von Belang sein, wo etwa auf Messen entsprechende Daten eingesammelt werden.

Quelle: HPN - Bild: Wikipedia (symbolisch, zeigt das "OLG Hamm")

  
Bücherindex Bild Link

Weitere Inhalte