(C) Massimo Barbieri, 2012, Quelle: flickr (nicht portiert) (CC BY-SA 2.0)

Die Ansprüche oder Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen IMMER der Erbschaftssteuer, wenn sie bei Tod des Versicherten aufgrund eines Bezugsrechtes oder als Teil des Nachlasses erworben werden. Ehepartner haben laut Erbschaftssteuergesetz einen Freibetrag von 500.000 Euro. In der Regel ist Lebensversicherung also nicht von der Erbschaftssteuer belastet.
Bei nicht verheirateten Lebenspartnern sieht dieser Fall aber ganz anders aus. Der Freibetrag laut Erbschaftssteuer liegt hier bei lediglich 20.000 Euro. Da die meisten Lebensversicherungen diesen Betrag übersteigen fällt also die Erbschaftssteuer an. Sinnvoll ist es also für Lebenspartner, die Versicherung auf eigenen Namen abzuschließen, aber das Leben des Lebenspartners zu versichern.
Da der Beitragszahler dann anders ist sieht die gesetzliche Regelung anders aus. Es liegt kein Bezugsrecht mehr vor und somit fällt auch keine Erbschaftssteuer mehr an. Vor Abschluss einer Risikolebensversicherung ist es also gerade für unverheiratete Personen besonders wichtig, darauf zu achten, dass die Versicherung so abgeschlossen wird, dass nicht im eh schon schlimmen Todesfall auch noch viel Geld verloren geht.
Neben Lebenspartner sind auch Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und Schwiegerkindern von der Erbschaftssteuer im Falle des Bezugs einer Versicherungssumme betroffen, so dass auch hier die nötigen Vorkehrungen getroffen werden sollten um zu hohe Abgaben frühzeitig zu vermeiden oder zu umgehen.
Bild: flickr (symbolisch)
