(C) Matthew Folley, 2007, Quelle: flickr (nicht portiert) (CC BY 2.0)

Für alle Pkws, die vor diesem Stichtag angemeldet werden, bleiben die alten Steuerregelungen bestehen. Für Fahrzeuge die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 zugelassen wurden gab es eine günstigere Regelung in Form einer Steuerbefreiung für ein Jahr. Ein wesentlicher Unterscheidungspunkt bei der Steuerberechnung ist der Unterschied zwischen Diesel- und Ottomotoren.
Autos, welche mit Benzin betrieben werden, kosten in der Steuer 2 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter. Beim Dieselmotor liegt diese Besteuerung pro angefangene 100 Kubikzentimeter im Gegensatz dazu bei 9,50 Euro. Für einen Diesel ohne Partikelfilter fällt zusätzlich noch eine Gebühr von 1,20 pro Kalenderjahr und pro 100 Kubikzentimeter an.
Die Berechnung der Steuer für Wohnmobile richtet sich nach CO2 Ausstoß und nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges. Gleiches gilt für Elektrofahrzeuge. Hier fällt allerdings nur der halbe Steuersatz an und Elektrofahrzeuge sind für fünf Jahre nach Erstzulassung steuerbefreit. Um weniger Steuern zu bezahlen gibt es nur die Möglichkeit das Fahrzeug so umzurüsten, dass eine bessere Abgasnorm erreicht wird.
Damit sinkt dann auch die Steuer. Hier bietet sich zum Beispiel der Austausch des Katalysators oder des Rußpartikelfilters an. Diese Veränderungen müssen in einer Vertragswerkstatt erfolgen, da diese dann auch die Umschlüsselung des Fahrzeuges vornehmen kann um dann wirklich eine Steuerersparnis zu haben.
Bild: flickr (symbolisch)
