GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter - allgemeine Abschreibungstipps


(C) Joe Hall, 2008, Quelle: flickr (CC BY 2.0)

Seit 1. Januar 2010 gelten neue Regeln für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter - kurz GWG bezeichnet. So sind jetzt wieder Drucker und Werkzeuge usw. schneller absetzbar. Allerdings müssen nach wie vor bestimmte Grenzen und Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern beachtet werden. Was gehört zu den GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Güter, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigen.

Das geringwertige Wirtschaftsgut muss außerdem beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein. Man muss also zwischen selbstständig nutzbaren und nicht selbstständig nutzbaren Gütern unterscheiden. Zu den nicht selbstständig nutzbaren Gegenständen zählen Dinge, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch genutzt werden können und daher aufeinander abgestimmt sind und in einem Nutzungszusammenhang stehen.

So können hier Computer-Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor, Tastatur und Maus sowie Ersatzteile für Maschinen, Werkzeuge und auch Energiesparlampen erwähnt werden. Diese neu hinzu gekauften Güter müssen im Anlagevermögen aktiviert werden und sind nicht sofort absetzbar. Zu den selbstständig nutzbaren Gütern zählen Lampen, Leuchten, Computer, Kopiergeräte, Einrichtungsgegenstände wie Büromöbel und dergleichen.

Wahlmöglichkeit für Absetzung Sie können jetzt wieder ab 2010 die selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter auf zwei Arten abschreiben und zwar: GWG bis 410 Euro sind sofort einzeln und in voller Höhe als Betriebsausgaben nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz absetzbar. GWG über 150 Euro bis 1 000 Euro können nach wie vor in einem Sammelposten über einen Zeitraum von fünf Jahren nach § 6 Abs. 2a Einkommensteuergesetz abgeschrieben werden.

Der Vollständigkeit halber muss erwähnt werden, dass man jeweils von den Nettobeträgen ausgehen muss. Wahlmöglichkeit je Wirtschaftsjahr Im Sammelposten werden die geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres erfasst. Für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften GWG müssen jedoch dieselben Regeln angewendet werden. Das bedeutet, dass Unternehmen, die für ein GWG die 410-Euro-Regel beanspruchen, also sofort und vollständig im Jahr der Anschaffung abschreiben, müssen mit allen anderen in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften GWG ebenso verfahren. Es muss darauf hingewiesen werden, dass innerhalb eines Jahres kein Wechsel von der 410-Euro-Regel zum Sammelposten-Methode möglich ist.

Bild: flickr

  
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